Menschen ab einem Pflegegrad 1 haben Anspruch auf den sogenannten Entlastungsbetrag. Hierbei handelt es sich um eine zweckgebundene Leistung der Pflegeversicherung. Es ist die einzige Leistung der Pflegeversicherung, die bei Nichtnutzung angespart werden kann. Das heißt, nutzt man die Entlastungsleistungen in einem Monat nicht, kann man im nächsten Monat das Doppelte ausgeben. Den Entlastungsbetrag kann man ein ganzes Jahr ansparen und dann auch noch im Folgejahr verbrauchen.
Wer also im Jahr 2025 ab Januar einen Pflegegrad hatte, aber keinen Entlastungsbetrag genutzt hat, hat 1.572 € angespart. Aber wie so vieles in der Pflegeversicherung gibt es auch hier einen Haken. Der angesparte Entlastungsbetrag des Vorjahres verfällt immer am 30.06. des Folgejahres.
Deshalb sollten Sie sich jetzt beeilen, Ihren Sparbetrag noch auszunutzen. Sie können die Entlastungsleistungen bspw. für hauswirtschaftliche Hilfen, Hilfe beim Einkauf, stundenweise Betreuung und Begleitung nutzen. Es dürfen ab Pflegegrad 2 nur keine Pflegeleistungen für den Entlastungsbetrag erbracht werden.
Sollten Sie also über einen Ansparbetrag aus 2025 verfügen, müssten Sie diesen bis zum 30.06.2026 aufbrauchen. Dazu könnten Sie einen Betreuungsdienst nutzen, der bspw. eine umfangreichere Grundreinigung in Ihrer Wohnung übernimmt. Solche Entlastungsdienste können Sie bei vielen Dingen im Alltag unterstützen und damit auch eine große Entlastung für Ihre pflegenden Angehörigen sein.
Sollten Sie Ihre Entlastungsleistungen (noch) nicht nutzen, dann rufen Sie zuerst Ihre Pflegekasse an und fragen, wie hoch Ihr Ansparbetrag bisher ist. Danach können Sie sich an einen Alltagsdienst wenden und absprechen, für welche Leistungen Sie Ihren Ansparbetrag nutzen möchten.