Wer die Facebook-Seite von carekonzept pflegeberatung verfolgt, wurde von mir bereits am letzten Freitag über meinen Aufreger der Woche informiert.
Ich habe mich aufgrund diverser Rückfragen zum Facebook-Beitrag dazu entschlossen, den Fall noch einmal kurz hier im Blog zu skizzieren und vor allem Hinweise zu geben, wie man mit so einer Situation umgehen sollte.
Der Fall: Ein Pflegedienst bietet (mindestens) einem Kunden an, für ihn die „zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nach § 40 SGB XI“ zu besorgen. Was als Service-Leistung getarnt daher kommt, entpuppt sich jedoch bei genauem Hinsehen als böse Masche. Denn der Pflegedienst kauft auf Kosten des Kunden Einmalhandschuhe und Händedesinfektionsmittel, die er dem Kunden aber nicht aushändigt.
Diese zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmittel nutzt der Pflegedienst (angeblich kundenorientiert) für seine Mitarbeiter. Er stattet seine Mitarbeiter also auf Kosten der Allgemeinheit der Versicherten mit Arbeitsmitteln aus.
Der Hammer an der Sache ist jedoch, dass, wenn der Kunde die Mittel ausgehändigt bekommen möchte, der Pflegedienst dem Kunden droht: „Dann müssen wir Ihnen die Einmalhandschuhe gesondert in Rechnung stellen.“
Die Lösung: Eine solche Aussage eines Pflegedienstes ist nicht nur falsch, man könnte sie auch als Betrug bewerten. Denn der Infektionsschutz und der Schutz der Mitarbeiter ist ureigene Aufgabe des Pflegedienstes. Das heißt dazu gehört auch, dass der Pflegedienst seinenMitarbeitern die notwendigen Arbeitsmittel zur Verfügung stellt.
Maßgeblich ist hier zudem der Unfallschutz, der der Berufsgenossenschaft unterliegt. Daneben ist das Robert-Koch-Institut (RKI) für die Hygieneregelungen in der Pflege mit seinen Empfehlungen handlungsleitend. Das RKI hat eine Richtlinie zur Händehygiene herausgegeben, aus der wiederum hervorgeht, dass für ambulante Pflegedienste folgende Richtlinie gilt: „Biologische Arbeitsstoffe im Gesundheitswesen und in der Wohlfahrtspflege – TRBA 250“
In dieser Richtlinie ist auch eindeutig geregelt, dass der Arbeitgeber für die Bereitstellung von Einmalhandschuhen und Händedesinfektionsmitteln zuständig ist.
Nun mag sich der eine oder andere unter Ihnen fragen, warum ich dies hier so genau aufdröseln möchte. Der Grund ist, dass ich nach der Rechtsgrundlage gefragt wurde, aus der hervorgeht dass der Pflegedienst die Einmalhandschuhe dem Kunden nicht in Rechnung stellen darf. Am besten nutzt man die TRBA 250 als Rechtsgrundlage. Denn aus ihr geht eindeutig hervor, dass die Hilfsmittel zum Infektionsschutz vom Arbeitgeber zur Verfügung gestellt werden müssen.
Es handelt sich hier also um Arbeitsmittel, die letztlich über den Pflegesatz refinanziert werden.
Tipp: Haben Sie ein ähnliches Problem mit Ihrem Pflegedienst?
Laden Sie sich hier die TRBA 250 herunter. Ich habe in der hier zur Verfügung gestellten Version im Inhaltsverzeichnis das Lesezeichen „Einmalhandschuhe“ angelegt, auf das Sie nur klicken müssen, um den entsprechenden Passus zu finden, der die Rechtsgrundlage für die eigenverantwortliche Beschaffung der Einmalhandschuhe und des Händedesinfektionsmittels durch den Pflegedienst darstellt: TRBA 250_ck
Hinweis: Haben Sie Zweifel an der seriösen Arbeitsweise eines Dienstleisters in Ihrer Pflege und / oder Betreuung? Gerne können Sie mir Ihren Fall telefonisch oder per E-Mail schildern.