Heute möchte ich das Zitat der Woche für eine Klarstellung nutzen. Ich zitiere einen Pflegestützpunkt aus seiner Ankündigung in einer Tageszeitung zu seinem Vortrag bezüglich der Pflegegrade:
(….) welche Vergünstigungen es bei einem Pflegegrad gibt. (…)
Zur Klarstellung sei gesagt: wer einen Pflegegrad erhält, hat einen RECHTSANSPRUCH auf, dem jeweiligen Pflegegrad entsprechende Leistungen seiner Pflegekasse.
„Vergünstigungen“ suggeriert m. E., dass die Kasse (der Leistungserbringer) dem Betroffenen (Pflegebedürftigen) entgegen kommt – also eine Wahl hätte, ob er eine Leistung erbringt, oder nicht.
Bei einem Rechtsanspruch hat der Leistungserbringer (die Kasse) jedoch keine Wahl, wenn die Voraussetzungen (Pflegegrad) für eine bestimmte Leistung erfüllt sind. 😉
Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!