Wenn ich durchs Internet surfe, stoße ich gelegentlich auch auf Angebote meiner Mitbewerber. Dann bin ich oft über die Versprechungen so mancher Pflegegutachter oder Pflegesachverständiger erstaunt. So behauptet ein Kollege bspw. in Bezug auf eine Pflegeein- bzw. Höherstufung:
Die Provision in Höhe einer monatlichen Pflegegeldleistung (Anmerkung: hier geht es um die an der Pflegestufe orientierte Zahlung von 123 € bis 728 € für die Dienstleistung) (…) nur im Erfolgsfall (…)!
Bei Höherstufung pauschal 150,-€ Honorar und Provision (…) risikolos mit der Kassenleistung verrechnet.
Es entstehen Ihnen (…) somit keine Kosten!
Wie können einem Kunden „keine Kosten“ entstehen, wenn sie das Honorar für die Beratung bzw. Begleitung durch den Dienstleister vom Pflegegeld bezahlen sollen? Natürlich entstehen dem Kunden Kosten!
Das Pflegegeld ist für die Pflege des Versicherten zweckgebunden. Manche Berater arbeiten jedoch damit, dass sie so tun, als sei die Nachzahlung des Pflegegeldes nicht das Geld des Pflegebedürftigen. Zudem verschweigen solche Anbieter bei dieser Form von Angeboten, dass das aus der Nachzahlung bezahlte Honorar dann zwangsläufig für die Pflege fehlt. – Es entstehen also nachweislich Kosten.
Fakt ist, dass Sie für jede Beratung bezahlen müssen – auch wenn Sie nur im Erfolgsfall zahlen und der Berater auf die Nachzahlung des Pflegegeldes wartet. Niemand, der freiberuflich Beratung anbietet, kann dies kostenlos tun. Die Frage ist, ob es bei einem vertrauenswürdigen bzw. seriösen Dienstleistungsangebot nötig ist, die entstehenden Kosten zu „verschleiern“.
Keine Kosten für Sie als Versicherten / Pflegebedürftigen entstehen bei einem erfolgreichen Widerspruch gegen Ihre Pflegekasse, etwa wenn die Pflegestufe zu niedrig war oder das Hausnotrufgerät nicht genehmigt wurde.
Allerdings kann der Dienstleister die Kosten des Widerspruches nur mit der Kasse abrechnen (und sie fallen Ihnen dadurch nicht zur Last), wenn Ihr Berater (so wie ich) vom zuständigen Gericht zugelassen ist, Rechtsdienstleistungen zu erbringen.
Weitere Informationen, wann bspw. ein Widerspruch für Sie wirklich kostenlos ist, erhalten Sie in diesem Artikel: Rechtsdienstleistungen
Ein ehemaligen Mitschüler (68) ist Sozialhilfeempfänger (Aufstocker) von mir wohnt allein in einem kl. Häuschen in Erkelenz-Katzem und leidet enorm an COPD, läuft ständig mit Sauerstoffflasche umher, kann nicht mehr Autofahren. Sein fachärztlich festgestelltes Lungenleistungsvolumen liegt nach seinen Schilderungen bei 25 %. Zuletzt war er wg. Erstickungsanfällen 2 x per Notaufnahme im Krankenhaus Erkelenz.
Die Krankenkasse hat aktuell die Feststellung einer Pflegestufe abgelehnt.
Zu welchen Konditionen können Sie beim Widerspruchsverfahren helfend wie eingreifen?
Da er krankheitsbedingt das Haus nicht verlassen kann, wäre Ihrerseits ein Hausbesuch erforderlich.
mfG
Klaus Lau
-Dipl.-Finanzwirt-
Pirolweg 6
41189 MG
0 21 66/ 95 81 30