Die aktuelle Pflegereform bringt einige gute Neuerungen. Zum Einen werden die einzelnen Leistungen der Versicherten mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz und denen, die in eine Pflegestufe nach § 15 SGB XI eingestuft sind, der Preissteigerung angepasst und dadurch etwas erhöht. Zum anderen ergeben sich aber auch echte Neuerungen, die die Situation von Pflegebedürftigen und ihren pflegenden Angehörigen verbessern.
Das zusätzliche Betreuungsgeld wird nicht nur um 4 bzw. 8 € erhöht. Zudem erhalten Pflegebedürftige, die eine Pflegestufe haben, aber in der Alltagskompetenz nicht eingeschränkt sind, ebenfalls den Grundbetrag von 104 €.
Seit dem 1. Januar kann das Betreuungsgeld nicht mehr nur für persönliche Betreuungsleistungen sondern auch für niedrigschwellige Entlastungsdienste, wie etwa Einkaufs- und Botengängen oder andere haushaltsnahe Dienstleistungen eingesetzt werden. Zudem besteht die Möglichkeit, bis zu 40 % der Pflegesachleistung für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsdienste einzusetzen. Das heißt für Pflegebedürftige mit erheblich eingeschränkter Alltagskompetenz, dass sie in
- Pflegestufe 0 bis zu 92,40 EUR
- Pflegestufe I bis zu 275,60 EUR
- Pflegestufe II bis zu 519,20 EUR
- Pflegestufe III bis zu 644,80 EUR
der Pflegesachleistung zusätzlich zu den 104 € oder 208 € monatlich für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsdienste einsetzen dürfen.
Alle anderen Pflegebedürftigen mit Anspruch auf Pflegesachleistungen dürfen in
- Pflegestufe I bis zu 187,20 EUR
- Pflegestufe II bis zu 457,60 EUR
- Pflegestufe III bis zu 644,80 EUR
der Pflegesachleistung zusätzlich zu den 104 € für niedrigschwellige Betreuungs- und Entlastungsdienste einsetzen.
Eine weitere, wichtige Neuerung ist, dass die Leistungen der Tagespflege nunmehr zusätzlich zum Pflegegeld oder der Pflegesachleistung in Anspruch genommen werden können. Damit wurde die 150 % Regelung durch eine „quasi“ 200 % Regelung abgelöst.
Aber auch in der Verhinderungspflege gibt es gerade für Pflegebedürftige, die von ihren Angehörigen gepflegt werden, eine Verbesserung. Die nicht verbrauchten Leistungen der Kurzzeitpflege können zu 50 % – das sind 806 € – für die Verhinderungspflege eingesetzt werden. Damit erhöht sich der Maximalzuschuss für Verhinderungspflege auf 2.418 € jährlich.
Tipp: Alle Informationen zu den aktuellen Leistungen der Pflegekassen können Sie hier nachlesen: „Leistungen Pflegeversicherung 2015„
Ich berate Sie gerne, wie Sie die neuen Möglichkeiten der Pflegereform nutzen und optimal kombinieren, um die bestmögliche Versorgung für sich oder Ihren Angehörigen zu erzielen.
Hallo Elke,
bitte überprüfen Sie Ihre Angaben zu den Geldern.
Schauen Sich auch hier: http://www.kv-media.de/pflegereform/pflegereform-2015.php
MfG
Frank G.
Hallo Herr Graubaum,
vielen Dank für Ihren Hinweis, nur kann ich keinen Fehler entdecken.
Möglicherwiese haben Sie nicht genau gelesen, worum es in diesem Beitrag geht.
Lesen Sie den Artikel doch einmal genau. Dann wird Ihnen sicher auffallen, dass hier kein Fehler vorliegt. Es handelt sich nämlich um eine Berechnung zur Darstellung eines bestimmten Vorteils durch die Pflegereform.
Die (neuen) Leistungen der Kasse finden Sie in diesem Blog hier:
http://pflegeberatung-aachen.de/pflegeversicherung/leistungen-pflegeversicherung/
Diese Angaben stimmen komplett mit den Angaben in Ihrem Link überein – was sie ja auch sollten. 😉
Trotzdem besten Dank.
Heike ( und nicht Elke….)
Wer lesen kann ist eben doch im Vorteil. *lach*