Urteil: Kein Anspruch auf Pflegegeld am 1. des Monats

Das Sozialgericht Gießen hat in einem aktuellen Beschluss festgestellt, dass Versicherte keinen Anspruch darauf haben, dass das Pflegegeld zum 1. des Monats auf ihrem Konto ist.

Zunächst stellte das Gericht fest, dass das SGB XI keine ausdrückliche Regelung enthalte, wann das Pflegegeld fällig ist. Deshalb müsse auf die allgemeinen Regelungen in §§ 41, 40 Abs. 1 SGB I zurückgegriffen werden. Danach würden Ansprüche auf Sozialleistungen mit ihrem Entstehen fällig, wenn die entsprechenden Sozialgesetze keine anderen Regelungen  enthielten.

Die Fälligkeit des Pflegegeldes hänge deshalb davon ab, wann die gesetzlich genannten Leistungsvoraussetzungen (der Pflegegrad) vorliegen. Das Bundessozialgericht habe entschieden, dass der Anspruch jeweils am Anfang und nicht am Ende eines Kalendermonats fällig werde. Das allerdings heiße noch lange nicht, dass die Leistung genau am 1. des jeweiligen Monats auf dem Konto des Leistungsempfängers sein müsse.
Der fristgerechte Überweisungsauftrag sei nicht davon abhängig, wann die Leistung beim Leistungsempfänger ankomme, sondern, wann die Leistung angewiesen werde.

Das heißt, die Pflegekasse kommt ihrer Zahlungsverpflichtung gegenüber dem Pflegebedürftigen fristgerecht nach, wenn sie das Pflegegeld am 1. eines Kalendermonats anweist.

Hinweis: Das Urteil des Sozialgerichts Gießen vom 12.10.2018 ist noch nicht rechtskräftig. Sie finden es unter dem folgenden Aktenzeichen: S 7 P 23/18

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