Das Pflegestärkungsgesetz II, das nächstes Jahr weitergeführt wird, beinhaltet unter anderem auch eine Änderung, der Pflegezeit, die zum Anspruch auf Rentenbeitragszahlung für die Pflegeperson führt.
Während eine Pflegeperson bis zum 31.12.2016 wöchentlich mindestens 14 Stunden einen Angehörigen pflegen muss, so wird diese Zeit ab dem 01.01.2017 auf 10 Stunden an mindestens zwei Tagen in der Woche abgesenkt.
Das heißt, alle, die bisher keine Rentenbeitragszahlung erhalten haben, sollten das Gutachten zur Pflegeeinstufung zur Hand nehmen und nachsehen, wie viele Stunden Pflegezeit wöchentlich der Gutachter angegeben hat.
Sollten im Gutachten mindestens 10 Stunden angegeben sein und Sie maximal 30 Stunden wöchentlich einer Erwerbstätigkeit nachgehen, können Sie einen Antrag auf Rentenbeitragszahlung bei der Pflegekasse des Pflegebedürftigen stellen.
Auch wenn Ihr pflegebedürftiger Angehöriger in den Pflegegrad 2 übergeleitet wird, können Sie einen Antrag auf Beitragszahlung zur Rentenversicherung bei der Pflegekasse stellen.