Jahr für Jahr spart die Pflegekasse Leistungen und damit Millionen von € ein, weil ihre Versicherten nicht ausreichend bzw. umfassend informiert sind. Die Erfahrung zeigt zudem: von sich aus machen die Pflegekassen den Versicherten auf ungenutzte Ansprüche nicht aufmerksam.
Schauen Sie deshalb selbst, ob Sie in diesem Jahr schon alles beansprucht haben, was Ihnen bzw. Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen von der Pflegekasse zusteht!
Überprüfen Sie das unbedingt, denn einige Leistungen können Sie nur noch bis zum 31.12.2014 beanspruchen. Danach verfallen sie und nur Ihre Pflegekasse hat einen Vorteil.
Nutzen Sie also noch
- die tage- oder stundenweise Verhinderungspflege
Sie haben Anspruch auf 28 Tage Verhinderungspflege und eine Erstattung bis zu 1.550 € für die Pflegekosten. Das Pflegegeld wird dann um 50 % gekürzt. Alternativ können Sie auch die stundenweise Verhinderungspflege (unterhalb von 8 Stunden täglich) nutzen. Diese ist nicht an eine Höchst-Tagezahlt gebunden und das Pflegegeld wird zu 100 % weiter gezahlt.
Ihr Anspruch aus 2014 verfällt am 31.12.2014.
- die Kurzzeitpflege
wenn Ihr Angehöriger bis zu 28 Tage in eine stationäre Pflegeeinrichtung muss, weil Sie ihn nicht versorgen können oder bspw. umfangreiche Renovierungsarbeiten in seiner Wohnung anstehen. Auch hier zahlt die Pflegekasse bis zu 1.550 € zu den pflegebedingten Kosten dazu.
Ihr Anspruch aus 2014 verfällt am 31.12.2014.
- zusätzliches Betreuungsgeld
Sollten Sie das zusätzliche Betreuungsgeld in diesem Jahr noch nicht ausgeschöpft haben, können Sie den offenen Betrag mit in das Jahr 2015 nehmen. Allerdings müssen Sie das in 2014 angesparte Betreuungsgeld bis zum 30. 6.2015 aufbrauchen. Ansonsten verfällt dieser Betrag auch.
Ihr Anspruch aus 2014 verfällt am 30.06.2015.
Tipp: Sie können das Betreuungsgeld bspw. mit der Verhinderungs- oder Kurzzeitpflege kombinieren. Oder sie setzen es für den Besuch der Tagespflege ein.
Danke fur den Hinweis!