Pflegezeitgesetz

Das Pflegezeitgesetz entlastet bei überraschender Pflegebedürftigkeit

Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht es Ihnen als berufstätigem Angehörigen, sich bei eingetretener Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten um die Organisation der Pflege zu kümmern oder auch die Pflege selbst für einen befristeten Zeitraum zu übernehmen.

Als Arbeitnehmer haben Sie einen Rechtsanspruch darauf, bei einer akut aufgetretenen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) von ihrer Arbeit bis zu 10 Tage frei gestellt zu werden. In diesen 10 Tagen habe Sie dann Gelegenheit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder diese während dieser Zeit selbst sicher zu stellen. Sie müssen die kurzzeitige Pflegezeit und deren Dauer nur Ihrem Arbeitgeber unverzüglich (nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit) mitteilen. In dieser Zeit erhalten Sie eine Lohnersatzleistung für bis zu 10 Tage, vergleichbar dem Kinderkrankengeld.

6-monatige Pflegeauszeit

Sie können darüber hinaus eine bis zu 6 Monate dauernde Auszeit für die Pflege (Pflegezeit) beanspruchen. Hierauf besteht ebenfalls ein Rechtsanspruch. In dieser Zeit wird allerdings kein Gehalt und keine Lohnersatzleistung gezahlt. Aber als Pflegender können Sie während dieser Zeit ein zinsloses Darlehen aufnehmen, das in Raten ausgezahlt wird und den Lebensunterhalt sichern soll.
Die Auszeit müssen Sie Ihrem Arbeitgeber mindestens 10 Tage vorher schriftlich ankündigen. Die Sozialversicherung bleibt jedoch im folgenden Rahmen erhalten: die Beiträge zur Rentenversicherung werden von der Pflegekasse übernommen, wenn der oder die Pflegende mindestens 14 Stunden pro Woche pflegt.
Die Kranken- und Pflegeversicherung läuft normalerweise über die Familienversicherung weiter. Ist dies nicht möglich, muss sich die oder der Pflegende freiwillig für den Mindestbeitrag versichern, der auf Antrag von der Pflegeversicherung erstattet wird. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden von der Pflegekasse auf Antrag übernommen.
Ihr Arbeitgeber ist verpflichtet, Ihrem Wunsch nach Teilzeitbeschäftigung in der Pflegezeit nachzukommen. Sie genießen einen besonderen Kündigungsschutz während der Pflegezeit.

Sie können dabei zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung wählen. In welchem Umfang Ihre Arbeitszeit wegen der Pflege reduziert wird, entscheiden Sie, als Angestellter.

Hinweis: Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen.

Folgende Bedingungen des Pflegezeitgesetzes sollten Sie kennen:

  • Pflegezeit ist nur bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger möglich. Zu den nahen Angehörigen gehören:
    • Eltern
    • Großeltern
    • Schwiegereltern
    • Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
    • Geschwister
    • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
    • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners
    • Schwiegerkinder
    • Enkelkinder.
  • Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen können, z. B. durch einen Einstufungsbescheid.
  • Bei der 6-monatigen Pflegezeit müssen Sie eine Ankündigungsfrist einhalten.
  • Sie haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Die Pflegekasse gewährt Ihnen in dieser Zeit aber auf Antrag Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
  • Wenn Ihr naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist oder die Pflege für Sie unzumutbar geworden oder von einer Einrichtung oder einem Pflegedienst übernommen wurde, endet die Pflegezeit automatisch 4 Wochen nach Eintritt dieser veränderten Umstände.
  • Während der Pflegezeit unterliegen Sie als Angestellter einem besonderen Kündigungsschutz (unkündbar).
  • Mehrmalige Pflegezeiten können Sie nur bei unterschiedlichen nahen Angehörigen (s. o.) nehmen.
  • Eltern
  • Großeltern
  • Schwiegereltern
  • Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
  • Geschwister
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
  • Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners
  • Schwiegerkinder
  • Enkelkinder.