Was Sie über Pflegehilfsmittel wissen sollten
Sie erhalten von Ihrer Kassen nicht einfach so Pflegehilfsmittel. Dazu muss ein triftiger Grund vorliegen, der dann den entsprechenden Anspruch auslöst. Für diejenigen, die auf solche technischen Mittel angewiesen sind, wird das Leben damit spürbar erleichtert. Das ist auch der Sinn von Pflegehilfsmitteln: der Person, die diese benutzt, das Leben so weit wie möglich zu erleichtern.
Insbesondere im Badezimmer sind Menschen mit körperlichen Einschränkungen auf Pflegehilfsmittel angewiesen. Denn sie könnten sonst die Dusche, Badewanne oder Toilette nicht ohne Probleme benutzen. In solchen Fällen kann die Badbenutzung mit kleinen Dingen, etwa einer Toilettensitzerhöhung, erleichtert werden. Personen mit körperlicher Behinderung erlangen durch Hilfsmittel eine größere Sicherheit und das Verletzungsrisiko sinkt.
Die Pflegekassen müssen Pflegebdürftigen zur Erleichterung der Pflege und zur Linderung von Beschwerden der Pflegebedürftigen oder zur Ermöglichung einer selbständigen Lebensführung Pflegehilfsmittel zur Verfügung stellen (§ 40 SGB XI). Der Anspruch auf Pflegehilfsmittel und technische Pflegehilfsmittel besteht unabhängig von einem zuerkannten Pflegegrad.
Grundsätzlich gilt, dass für die Bereitstellung von Pflegehilfsmitteln keine ärztliche Verordnung (Rezept) notwendig ist. Es genügt eine Mitteilung des Pflegebedürftigen (oder seiner Angehörigen) über den Bedarf an die Pflegekasse. Allerdings verlangen viele Pflegekassen ein Rezept für ein Hilfsmittel. So vermeiden sie, dass ein bspw. MDK-Mitarbeiter zunächst prüfen muss, ob das Hilfsmittel erforderlich ist.
Diese Funktionen erfüllen Pflegehilfsmittel
Pflegehilfsmittel sollen vorrangig pflegerische Tätigkeiten erleichtern, Beschwerden lindern oder die eigenständige Lebensführung der Pflegebedürftigen unterstützen. Sie können zum Verbrauch bestimmte Mittel oder technische Produkte sein. Im sogenannten Pflegehilfsmittelverzeichnis der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sind die Hilfsmittel zusammengefaßt, die der Leistungspflicht der Kassen unterliegen. Gegenstände des alltäglichen Gebrauchs, etwa ein Rückenkratzer, sowie Medikamente gehören nicht in diesen Leistungsbereich.
Hilfsmittelverzeichnis nach Produktgruppen
Die Pflegehilfsmittel werden in Gruppen unterschieden, das heißt, es gibt Pflegehilfsmittel:
- zur Erleichterung der Pflege
- zur Körperpflege/Hygiene
- zur selbständigen Lebensführung/Mobilität
- zur Linderung von Beschwerden und
- zum Verbrauch bestimmte und sonstige.
In den Richtlinien des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen über die Verordnung von Heil- und Hilfsmitteln im Rahmen der vertragsärztlichen Versorgung heißt es unter anderem:
„Hilfsmittel können zu Lasten der Krankenkassen nur verordnet werden, wenn sie notwendig sind, um
- den Erfolg der Krankenbehandlung zu sichern oder eine Behinderung auszugleichen,
- eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit, voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen,
- einer Gefährdung der gesundheitlichen Entwicklung eines Kindes entgegen zu wirken,
- Pflegebedürftigkeit zu vermeiden oder zu mindern und
- sofern sie von der Leistungspflicht der gesetzlichen Krankenversicherung erfasst und im Hilfsmittelverzeichnis der Krankenkassen aufgeführt sind.“
Auf der Pflegehilfsmittelliste enthaltene Produkte werden nur erstattet, wenn der Kranken- oder Pflegekasse deren Notwendigkeit nachgewiesen wurde. Wenn Sie etwa eine neue Matratze für Ihr Pflegebett benötigen, sollten Sie vor dem Kauf abklären, ob Ihre Kranken- oder Pflegekasse die Kosten dafür übernimmt.
Beantragung von Pflegehilfsmitteln
Den Antrag stellen Sie bei der für Sie zuständigen Pflegekasse. Sollten im Gutachten über die Pflegebedürftigkeit entsprechende Empfehlungen des Medizinischen Dienstes vorliegen, werden diese auch als Antrag gewertet.
Die Kosten für Pflegehilfsmittel werden von der Pflegekasse übernommen. Sie müssen als Versicherter jedoch eine Zuzahlung von 10 %, höchstens jedoch 60,00 € pro Quartal (entfällt, wenn das Hilfsmittel leihweise überlassen wird) bezahlen.
Hinweis: Die Kostenerstattung für Hilfsmittel wegen einer Krankheit oder Behinderung erfolgt durch die Krankenversicherung.
Welche Pflegehilfsmittel gibt es?
Technische Pflegehilfsmittel sind bspw. Pflegebett, Gehrollator, Rollstuhl, Toilettenstuhl und orthopädische Prothesen. Darüber hinaus gibt es Plegehilfsmittel zum Verbrauch. Diese sind für den persönlichen Bedarf gedacht und fallen zumeist unter Hygieneartikel, wie etwa Inkontinenzeinlagen, Betteinlagen und Händedesinfektionsmittel.
Der Gesetzgeber unterscheidet neben den Hilfsmitteln auch Heilmittel. Heilmittel (besser Heilleistungen) sind persönlich erbrachte medizinische Leistungen, wie etwa physikalische Therapie, Logopädie und Ergotherapie. Heilmittel unterliegen der Budgetierung des Arztes und werden nicht so gerne verordnet. Hilfsmittel belasten dagegen das Budget des Arztes nicht.
Das Hilfsmittelverzeichnis wird von den Spitzenverbänden der Krankenkassen erstellt und enthält ca. 30 000 Hilfsmittel. Auf der Seite von careKonzept können Sie eine übersichtliche Aufstellung pflegeerleichternder Hilfsmittel kostenlos herunterladen.
Darüber hinaus können Sie dort im Downloadbereich ein Dokument mit den wichtigsten Gesetzen des SGB XI bzgl. der Pflegehilfsmittelversorgung herunterladen sowie ein Merkblatt über mögliche (öffentliche) Vergünstigungen wegen Behinderung.
Kostenerstattung für zum Verbrauch bestimmte Pflegehilfsmittel
Nach § 40 Abs. 2 SGB XI besteht ein Anspruch auf Erstattung der Kosten von zum Verbrauch bestimmten Pflegehilfsmitteln, wie z. B. Einmalhandschuhe, Desinfektionsmittel. Die Pflegekasse zahlt für diese Mittel auf Antrag bis zu 40 EUR pro Monat.
Hilfsmittel, aber kein Pflegehilfsmittel: der Treppenlift
Neben den o. g. Pflegehilfsmitteln, die die Pflegekasse übernimmt, gibt es auch weitere Hilfsmittel zum Ausgleich von Einschränkungen, die allerdings keine Pflegehilfsmittel im Sinne des Gesetzes sind. Dazu gehören auch Treppenlifte, die in der Regel wegen Mobilitätseinschränkungen im Alter angeschafft werden.
Wenn der Treppenlift auch nicht als Pflegehilfsmittel von der Pflegekasse finanziert wird, so zahlt die Kasse aber einen Zuschuss von bis zu 4.000 € im Rahmen der Wohnungsanpassung nach § 40 SGB XI.