Das aus meiner Sicht größte oder auch hartnäckigste Missverständnis im Bereich der Pflegeversicherung besteht im Bereich des Pflegegeldes. Viele Menschen behaupten, das Pflegegeld, das der Pflegebedürftige analog zu seiner Pflegestufe nach SGB XI erhält, sei für den pflegenden Angehörigen. Das ist falsch, denn nach dem Gesetz ist das Pflegegeld für den Versicherten, also den Pflegebedürftigen. Dieser hat die Möglichkeit, damit seine selbst beschaffte Pflegeperson(en) zu enrlohnen oder ihr (ihnen) eine Aufwandsentschädigung zu zahlen.
Trotz der eindeutigen gesetzlichen Lage, kommt es immer wieder zu Diskussionen. Nun hat das Landessozialgericht die Anspruchslage für Pflegegeld und Rentenversicherungbeiträge in einem Urteil klar gestellt:
- Pflegegeld:
Die Leistungen nach § 14 ff SGB XI (u. a. Pflegegeld) stehen dem Versicherten und nicht dessen Pflegeperson zu. Ein Antrag auf Zahlung des Pflegegeldes oder eine einstweilige Anordnung ohne die Einwilligung des Versicherten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers ist unzuzlässig. - Rentenversicherungsbeiträge:
Wenn ein Streit bzgl. der Festsetzung der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung besteht, kann die Pflegeperson auch ohne die Einwilligung des Versicherten oder seines Bevollmächtigten oder Betreuers Anträge stellen.
Hinweis: Das Urteil wurde vom Landessozialgericht (LSG) Bayern am 03.12.2012 erlassen und hat das Aktenzeichen: 2 P 65 / 12 B ER