Wenn es einen Preis für Wortschöpfungen gäbe, hätte die Bundesregierung ihn mit ihrer neuesten Wortschöpfung „Pflegebedürftigenbeteiligungs-Verordnung“ wahrlich verdient. Allerdings ist dieser Begriff nicht nur eine Wortschöpfung, sondern eine Verordnung, der der Bundesrat zugestimmt hat. Sie regelt eine stärkere Beteiligung der Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen in den Bereichen der Begutachtung zur Feststellung von Pflegebedürftigkeit, der Qualitätsentwicklung und der Transparenz der Ergebnisse der Qualitätsprüfungen.
Durch diese Verordnung erhalten Betroffenen- und Selbsthilfeorganisationen Mitwirkungsrechte bei der Erarbeitung oder Änderung von Richtlinien des Spitzenverbandes Bund der Pflegekassen und bei Vereinbarungen der Selbstverwaltungspartner in der Pflegeversicherung.
Die Berücksichtigung der Perspektive pflegebedürftiger Menschen und ihrer Organisationen soll helfen, dass sachgerechte Lösungen erarbeitet werden können. Die Beteiligung von Betroffenen war in der Pflegeversicherung bisher uneinheitlich geregelt. Die Mitwirkungsrechte sind durch das Pflege-Neuausrichtungs-Gesetz (PNG) verbessert worden. Die Vorgaben des PNG werden mit der Verordnung umgesetzt. Betroffene und ihre Organisationen haben jetzt sowohl ein Anwesenheits- wie auch ein Mitberatungsrecht. Die Verordnung regelt auch, welche Organisationen als maßgeblich gelten und deshalb zu beteiligen sind.
Hinweis: Weitere Informationen erhalten Sie auf www.bmg.bund.de