1995 - 2010 Thema Pflege feiert 15-jähriges Jubiläum!
Das Pflegezeitgesetz entlastet vor allem bei überraschender Pflegebedürftigkeit
Das Pflegezeitgesetz (PflegeZG) ermöglicht berufstätigen Angehörigen, sich bei eingetretener Pflegebedürftigkeit eines nahen Verwandten um die Organisation der Pflege oder auch die Pflege selbst zu kümmern.
Als Arbeitnehmer haben Sie bei einer akut aufgetretenen Pflegebedürftigkeit eines nahen Angehörigen nach § 2 PflegeZG (kurzzeitige Arbeitsverhinderung) Anspruch darauf, von ihrer Arbeit bis zu 10 Tage frei gestellt zu werden. In diesen 10 Tagen habe Sie dann Gelegenheit, eine bedarfsgerechte Pflege zu organisieren oder diese während dieser Zeit selbst sicher zu stellen. Sie müssen die kurzzeitige Pflegezeit und deren Dauer nur Ihrem Arbeitgeber unverzüglich (nach Eintritt der Pflegebedürftigkeit) mitteilen.
Ihr Arbeitgeber muss mehr als 15 Mitarbeiter haben
Wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Mitarbeiter beschäftigt, können Sie als Arbeitnehmer pflegebedingt eine bis zu 6 Monate dauernde Freistellung nach § 3 PflegeZG nehmen. Sinn dieser Pflegezeit ist, dass Sie die Pflege Ihres nahen Angehörigen in dieser Zeit selbst übernehmen können.
Sie können dabei zwischen einer vollständigen oder teilweisen Freistellung wählen. In welchem Umfang Ihre Arbeitszeit wegen der Pflege reduziert wird, entscheiden Sie, als Angestellter.
Hinweis: Dieser Anspruch auf Pflegezeit besteht für jeden zu pflegenden nahen Angehörigen.
Folgende Bedingungen des Pflegezeitgesetzes sollten Sie kennen:
- Pflegezeit ist nur bei Pflegebedürftigkeit naher Angehöriger möglich. Zu den nahen Angehörigen gehören:
- Eltern
- Großeltern
- Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder.
- Sie müssen die Pflegebedürftigkeit Ihres Angehörigen nachweisen können, z. B. durch einen Einstufungsbescheid.
- Bei der 6-monatigen Pflegezeit müssen Sie eine Ankündigungsfrist einhalten.
- Sie haben keinen Anspruch auf Fortzahlung der Vergütung. Die Pflegekasse gewährt Ihnen in dieser Zeit aber auf Antrag Zuschüsse zur freiwilligen Kranken- und Pflegeversicherung.
- Wenn Ihr naher Angehöriger nicht mehr pflegebedürftig ist oder die Pflege für Sie unzumutbar geworden oder von einer Einrichtung oder einem Pflegedienst übernommen wurde, endet die Pflegezeit automatisch 4 Wochen nach Eintritt dieser veränderten Umstände.
- Während der Pflegezeit unterliegen Sie als Angestellter einem besonderen Kündigungsschutz (unkündbar).
- Mehrmalige Pflegezeiten können Sie nur bei unterschiedlichen nahen Angehörigen (s. o.) nehmen.
- Eltern
- Großeltern
- Schwiegereltern
- Ehegatten, Lebenspartner oder Partner in einer eheähnlichen Gemeinschaft
- Geschwister
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder
- Kinder, Adoptiv- und Pflegekinder des Ehepartners oder Lebenspartners
- Schwiegerkinder
- Enkelkinder.

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