Rentenanspruch

Unter bestimmten Voraussetzungen zahlt die Pflegeversicherung für die pflegenden Angehörigen auch Rentenbeiträge.
Die Grundvoraussetzung für die Rentenversicherungsbeiträge ist, dass die Pflegeperson regelmäßig nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich erwerbstätig ist und auch keine Vollrente wegen Alters bezieht und die Regelaltersgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung noch nicht erreicht hat. Zudem muss die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 10 Stunden wöchentlich an mindestens zwei Tagen in der Woche unterstützen.

Die Höhe der Beiträge richtet sich nach dem Pflegegrad und der bezogenen Leistungsart, das heißt, ob Pflegegeld, Kombinationsleistung oder die kompletten Pflegesachleistungen in Anspruch genommen werden.

Tipp: Die aktuellen Rentenbeiträge orientieren sich an der so genannten Beitragsbemessungsgrenze, die sich jährlich ändert. Die jeweils aktuellen Zahlen können Sie bei der Deutschen Rentenversicherung einsehen: Rente für Pflege