1995 - 2010 Thema Pflege feiert 15-jähriges Jubiläum!
Die Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung ermöglichen es Pflegebedürftigen mit unterschiedlichem Hilfebedarf länger in den eigenen 4 Wänden zu wohnen. Oft benötigen sie dann aber die Hilfe des Partners oder anderen Angehörigen. Das Pflegegeld soll dem Pflegebedürftigen ermöglichen, diese Hilfsbereitschaft zu honorieren. Das muss nicht immer Bargeld sein. Je nach Grad des Pflegebedarfs kann man auch gemeinsam auf Reisen gehen. Mittlerweile bieten viele Unternehmen Reisen auch für Pflegebedürftige an. Mancher Pflegende wird sich sogar freuen, z. B. auf einer Kreuzfahrt Senioren begleiten zu können. Damit wird die Arbeit des Pflegenden zusätzlich auch durch den Ort der Betreuung “belohnt”.
Allgemeines
Wer in der gesetzlichen Pflegeversicherung versichert ist, hat auch Ansprüche auf Leistungen. Wer als pflegebedürftig im Sinne des Gesetzes anerkannt wird, ist im SGB XI geregelt.
Das Gesetz sagt: Personen, die durch körperliche, geistige oder seelische Erkrankungen oder Behinderungen nicht in der Lage sind, die regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen des täglichen Lebens auszuführen und deshalb in erheblichem oder höherem Maße fremder Hilfe bei der Körperpflege, Ernährung oder Mobilität bedürfen, sind pflegebedürftig. Auch Hilfen bei der hauswirtschaftlichen Versorgung werden hierzu berücksichtigt.
Die Pflegebedürftigkeit muß auf Dauer und voraussichtlich für mindestens sechs Monate bestehen. Pflegebedürftige können einer der folgenden drei Pflegestufen angehören: erheblich pflegebedürftig, schwer- und schwerstpflegebedürftig.
Leistungen der gesetzlichen Pflegeversicherung:
Mit dem Pflegeversicherungs-Weiterentwicklungsgesetz wurde eine gestaffelte Leistung bis zum Jahr 2012 eingeführt.
Pflegegeld
Sie erhalten Pflegegeld, wenn Sie die Pflege durch selbst beschaffte Personen, z.B. Angehörige, organisieren. Dabei muss die Pflege durch diese Laienpflegekräfte sichergestellt werden. Dies wird halbjährlich durch einen so genannten Beratungsbesuch überprüft. Häusliche Pflegetätigkeit erfordert einen hohen Einsatz der Pflegeperson. Diese Leistungsbereitschaft wird durch Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegeperson (Rentenbeitrag) anerkannt und gefördert.

Kombination von häuslicher Pflege (Pflegesachleistung) und Pflegegeld
Die Pflege wird von Beschäftigten ambulanter Pflegedienste erbracht. Die Pflegedienste haben in der Regel mit der Pflegekasse einen Versorgungsvertrag abgeschlossen. Sie rechnen die Pflegesachleistung bis zum Höchstbetrag direkt mit der zuständigen Pflegekasse ab. Ein Diefferenzbetrag muss vom Pflegebedürftigen selbst übernommen werden. Kann er dies aus seinem Einkommen und Vermögen nicht bezahlen, hat er Anspruch auf Sozialleistungen nach SGB XII.

Es ist auch eine Kombination von Geld- und Sachleistungen möglich.
Tages- und Nachtpflege (Teilstationäre Pflege)
Je nach Pflegestufe zahlt die Pflegeversicherung Pflegesachleistungen in der Tages- oder Nachtpflege, wenn die häusliche Pflege nicht ausreichend erbracht werden kann. Die Beträge entsprechen den Beträgen der Pflegesachleistungen im ambulanten Bereich (siehe oben).
Verhinderungspflege
Bei Krankheit oder Erholungsurlaub der Pflegeperson, aber auch in Krisensituationen, werden die Kosten einer professionellen Ersatzpflegekraft für längstens vier Wochen im Jahr übernommen (bis zu 1.510 EUR pro Jahr). Voraussetzung für die Verhinderungspflege ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens während 12 Monaten zu Hause gepflegt hat.
Aber Achtung: Wird die Pflege durch eine Pflegekraft übernommen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum zweiten Grade verwandt oder verschwägert ist (Tochter, Enkelkind) oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt und nicht erwerbsmäßig pflegt, übernimmt die Pflegekasse den Betrag nur in Höhe des Pflegegeldes der jeweiligen Pflegestufe sowie die nachgewiesenen zusätzlichen Aufwendungen (z.B. Fahrkosten).
Kurzzeitpflege
Kann die häusliche Pflege zeitweise nicht, noch nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erbracht werden und reicht die teilstationäre Pflege nicht aus, besteht Anspruch auf Pflege in einer vollstationären Einrichtung. Das gilt aber nur für eine Übergangszeit bspw. im Anschluß an eine stationäre Behandlung (Krankenhaus) des Pflegebedürftigen oder in sonstigen Krisensituationen (z. B. Renovierung der Wohnung des Pflegebedürftigen, aber auch bei Krankheit oder Urlaub der Pflegeperson), in denen vorübergehend häusliche oder teilstationäre Pflege nicht möglich ist. Der Anspruch auf Kurzzeitpflege ist auf vier Wochen pro Kalenderjahr und maximal 1.510 EUR pro Jahr beschränkt.
Vollstationäre Pflege
Die Pflegekasse zahlt bei vollstationärer Pflege (Pflegeheim) eine Pauschale zum pflegebedingten Aufwand dazu. Die Pauschalen richten sich nach den Pflegestufen und sind unabhängig vom Pflegesatz (Preis) der einzelnen Einrichtung für alle Versicherten gleich.

Die Pflegekasse zahlt maximal 75 % des individuellen Heimentgelts dazu. Zu den pflegebedingten Aufwendungen gehören nicht nur die direkten pflegerischen Leistungen, sondern auch die Aufwendungen für soziale Betreuung und die medizinische Behandlungspflege. In Härtefällen zahlt die Pflegekasse derzeit bis zu 1.825 EUR dazu. Kosten für die Unterkunft, Verpflegung, Investitionskostenanteil und Zusatzleistungen muss der Pflegebedürftige selbst tragen.
Pflegehilfsmittel und technische Hilfen
Werden von der Pflegekasse übernommen, wenn sie nicht von einem anderen Leistungsträger z. B. der Krankenkasse gewährt werden müssen. Die Pflegeversicherung ist für die Pflegehilfsmittel zuständig, die die Pflege erleichtern und /oder eine selbständigere Lebensführung ermöglichen. Die Krankenkasse übernimmt dagegen nur Hilfsmittel, die die Selbstständigkeit des Versicherten erhalten oder wieder herstellen.
Pflegekurse für Angehörige und ehrenamtlich tätige Personen
Die Pflegekassen bieten für pflegende Angehörige und ehrenamtlich Pflegende Kurse an, in denen Grundlagen der häuslichen Pflege erworben werden können. In den Kursen werden auch Kenntnisse über rückenschonendes Arbeiten vermittelt.
Zusätzliche Betreuungsleistungen
Zu Hause gepflegten Versicherten, bei denen eine dauerhafte erhebliche Einschränkung der Alltagskompetenz festgestellt wurde, haben bei einem erheblichen Beaufsichtigungs- und Betreuungsbedarf Anspruch auf einen zusätzlichen Betreuungsbetrag. Der Betrag ist zweckgebunden einzusetzen und zwar für “qualitätsgesicherte Betreuungsleistungen”. Das heisst, zwischen dem Anbieter dieser Betreuungsleistungen und der Pflegekasse muss ein Versorgungsvertrag bestehen. Der Anbieter muss bestimmte Voraussetzungen (Qualitätsanforderungen) erfüllen. Der Betreuungsbetrag wird nicht an den Versicherten ausgezahlt, sondern kann nur für Betreuungsleistungen bestimmter Anbieter eingesetzt werden. Je nach Betreuungsbedarf gibt es gibt einen Grund- und einen erhöhten Betrag:

Zuschüsse zur Wohnraumanpassung
Bis zu 2.557 EUR zahlt die Pflegekasse unter bestimmten Voraussetzungen pro Gesamtmaßnahme, die das individuelle Wohnumfeld (in Bezug auf die Pflegebedürftigekeit) verbessert. Damit soll die Pflege und der möglichst lange Verbleib im häuslichen Umfeld besser gewährleistet werden.
Antragsverfahren
Die Leistungen der Pflegeversicherung können grundsätzlich formlos – d. h. ohne ein bestimmtes Formular nutzen zu müssen – beantragt werden. Die meisten Pflegekassen schicken den Antragstellern dann einen Vordruck, der auch nach dem formlosem Antrag ausgefüllt werden sollte. Als Antragsdatum gilt der Eingang des ersten (formlosen) Antrages.
