Arbeitslosenversicherung

Wenn die Pflegeperson unmittelbar vor der Pflegetätigkeit pflichtversichert in der der Arbeitslosenversicherung war, etwa durch eine Teilzeitstelle, oder eine Leistung nach dem SGB III, wie z. B. Arbeitslosengeld bezogen hat, hat sie Anspruch auf eine Weiterversicherung. Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden aus 50 % der monatlichen Bezugsgröße berechnet. Für Pflegepersonen besteht damit die Möglichkeit, nach dem Ende der Pflegetätigkeit Arbeitslosengeld zu beantragen und Leistungen der Arbeitsförderung zu beanspruchen.