Betreuungsgeld

Ein Versicherter, der aufgrund einer Demenz eine eingeschränkte Alltagskompetenz hat, hat  – unabhängig von der Anerkennung einer Pflegestufe – Anspruch auf Betreuungsgeld nach § 45 a SGB XI von der Pflegekasse.

Je nach Ausprägung der Demenz besteht ein Anspruch auf 100 € (Grundbetrag) oder 200 € (erhöhter Betrag) im Monat bzw. 1.200 bzw. 2.400 € im Jahr.

Das Betreuungsgeld wird auf Antrag, der bei der Pflegekasse zu stellen ist, gewährt. Der Anspruch wird grundsätzlich im Rahmen der Pflegeeinstufung mit ermittelt.
Die Pflegekasse entscheidet dann anhand des Ergebnisses des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) über den Anspruch und die Höhe des Betreuungsgeldes.

Wenn es schon ein Gutachten des MDK gibt, kann dies ausreichen. Ist das nicht der Fall, kommt ein Gutachter des MDK zum Betroffenen nach Hause, um festzustellen, wie groß der Betreuungsbedarf ist.

Ob ein „erheblicher allgemeiner Betreuungsbedarf“ vorliegt, wird anhand eines Kriterienkatalogs bestimmt. Darin sind 13 Einzelaspekte wie z. B.

  • Unkontrolliertes Verlassen des Wohnbereichs,
  • Verkennen oder Verursachen gefährdender Situationen oder
  • tätlich oder verbal aggressives Verhalten in Verkennung der Situation

in 2 Bereichen zusammengefasst.
Es müssen mindestens 2 Aspekte aus den unterschiedlichen Bereichen erfüllt sein, um einen Anspruch auf monatlich 100 € zu haben. Sind 3 Aspekte – allerdings nur bestimmte – vorhanden, wird wegen des „erhöhten Betreuungsbedarfs“ auch der das erhöhte Betreuungsgeld von 200 € im Monat gewährt.

Bei der Begutachtung sollten die (pflegenden) Angehörigen anwesend sein, denn ihre Aussagen spielen eine wichtige Rolle. Damit pflegende Angehörige möglichst konkret sagen können, wie der Alltag tatsächlich aussieht, empfiehlt es sich, ein Pflegetagebuch zu führen.

Tipp: Menschen, bei denen eine Demenz von einem Facharzt diagnostiziert wurde, haben eine große Chance, dass sie monatlich mindestens den Grundbetrag von 100 € bekommen.

Bei einer Anerkennung des Betreuungsbedarfs wird das Geld rückwirkend vom Tag der Antragstellung an gewährt. Der Betrag wird den Demenzkranken aber nicht ausgezahlt.

Denn damit sollen ausschließlich Entlastungs- und Betreuungsleistungen finanziert werden. Dazu gehören folgende Angebote:

  • Tages-, Nacht- und Kurzzeitpflege#
  • Betreuungsgruppen
  • Besuchsdienste, Helferinnenkreise.

Entweder rechnen die Anbieter direkt mit der Pflegekasse ab, oder sie stellen eine Rechnung aus, die der Angehörige bzw. der Versicherte dann bei der Pflegeversicherung einreichen kann.

Tipp: Benötigt der Versicherte (Demenzerkrankte) in einem Monat keine Hilfe, kann das Geld angesammelt werden, um z. B. in Urlaub zu fahren und den pflegebedürftigen Angehörigen gut betreut zu wissen.

Natürlich braucht derjenige, der die Pflege eines Angehörigen übernimmt, auch einmal eine Pause und Abstand. Der pflegende Angehörige muss seine Batterien aufladen können. Denn nur so kann eine solch anspruchsvolle Aufgabe – körperlich und emotional – auch langfristig ausgeführt werden. Deshalb sollten Sie als pflegender Angehöriger sich durchringen, auch Pläne für einen Urlaub zu schmieden etwa die langersehnten Reisen nach Skandinavien. Natürlich müssen Sie dann sicher sein, dass während Ihrer Abwesenheit alles bestens geregelt und organisiert ist, damit es Ihrem pflegebedürftigen Angehörigen an nichts fehlt.

Welche Kriterien geprüft werden, um den Betreuungsbedarf festzustellen, können Sie in den Begutachtungs-Richtlinien des MDK ab Seite 148 nachlesen. Diese können Sie kostenlos herunterladen. Hier klicken!

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