1995 - 2010 Thema Pflege feiert 15-jähriges Jubiläum!

Bei der Seniorenbetreuung zuhause ist der MDK, also der Medizinische Dienst der Krankenkassen zuständig, wenn es um die Pflegeeinstufung geht. Er begutachtet den Pflegebedürftigen und stellt anhand seiner Fähigkeiten und Einschränkungen fest, ob eine Pflegestufe vorliegt oder nicht. Nach dem Hausbesuch erhalten Sie dann einen schriftlichen Bescheid von der Pflegekasse. Sie können innerhalb von 1 Monat gegen diesen Bescheid Widerspruch einlegen, wenn Sie mit der Einstufung nicht zufrieden sind. Denn viele können nur durch eine gerechte Pflegeeinstufung durch die Pflegekasse auch eine ausreichende Betreuung sicherstellen. Ähnlich sieht es auch in den Briefkästen im Betreuten Wohnen und von Pflegeheimen aus. Hier treffen fast täglich Bescheide von Pflegekassen ein. Wenn Sie bei Ihrer Pflegekasse einen Widerspruch einlegen, sollten Sie diesen auch ausreichend begründen.

Der Einstufungsbescheid

Der Bescheid kommt ein paar Wochen nachdem der Gutachter des MDK seinen Hausbesuch gemacht hat. Nach seinem Besuch teilt der Gutachter seine Empfehlung zur Einstufung in eine Pflegestufe der Pflegeversicherung mit. Dieser Empfehlung wird von der Pflegeversicherung in aller Regel auch entsprochen. Auch wenn der schriftliche Einstufungsbescheid einige Wochen auf sich warten lässt, sollte er doch innerhalb von 5 Wochen vorliegen.

Wichtig: Wenn vom Gutachter eine Pflegebedürftigkeit festgestellt wurde, erfolgt die Zahlung von Pflegegeld ab dem Datum der Antragstellung.

Der Bescheid muss eine sogenannte Rechtsmittelbelehrung enthalten. In der Rechtsmittelbelehrung steht, wie gegen die Entscheidung der Kasse vorgegangen werden kann. Es muss also in jedem Fall in der Rechtsmittelbelehrung stehen, dass gegen den Bescheid innerhalb eines Monats Widerspruch eingelegt werden kann. Fehlt die Rechtsmittelbelehrung, so verlängert sich diese Widerspruchsfrist (und Möglichkeit) auf ein Jahr.

Der Widerspruch

Der Widerspruch ist der erste Schritt, wenn der Einstufungsbescheid negativ sein sollte bzw. zu Ihrer Unzufriedenheit ausgefallen ist. Es besteht grundsätzlich das Recht, gegen einen “beschwerenden” Bescheid Widerspruch einzulegen.

Bevor Widerspruch eingelegt wird, ist es sinnvoll zu prüfen, ob ein Widerspruch auch Aussicht auf Erfolg hat. Grundsätzlich sollte der Widerspruch begründet sein. Je besser die Gründe, weshalb ein Bescheid nicht akzeptiert wird, ausgeführt sind, desto größer sind auch die Chancen mit dem Widerspruch Erfolg zu haben. Häufig findet eine erneute Begutachtung statt, allerdings nicht zwingend und in jedem Fall.

Der Widerspruch muss schriftlich oder “mündlich zur Niederschrift” (in der Geschäftsstelle Ihrer Pflegekasse) erfolgen.

Sie können zur Fristwahrung vorab Widerspruch einlegen und darauf verweisen, dass eine Begründung zum Widerspruch nachgereicht wird. Fordern Sie am besten mit Einlegung des gleichzeitig Widerspruchs die Zusendung des Gutachtens an. Dieses muss dann inhaltlich und formal geprüft werden. Das Gutachten des MDK sollte Grundlage für die Widerspruchsbegründung sein.