Die Folgen der Aufhebung der Fristenregelung

Im Zuge der Pflegereform hat der Gesetzgeber die Regelung der Bearbeitungszeit, innerhalb derer ein Antrag auf Einstufung in einen Pflegegrad erfolgen muss, bis zum 31.12.2017 ausgesetzt (§ 142 Abs. 2 SGB XI).

Das führt zu absurden Wartezeiten für die Versicherten. Beispielhaft möchte ich hier einen „Antragsverlauf“ einer Kundin aufführen:

  1. Antragsdatum Erstantrag: 08.03.2017
  2. Eingang des Auftrags beim MDK: 21.04.2017
  3. Begutachtung am: 23.08.2017
  4. Eingang Bescheid: 30.08.2017

Es stellt sich hier doch wirklich die Frage, ob solche Wartezeiten wirklich zumutbar sind. Diese Wartezeiten betreffen  nicht nur Erst- und Höherstufungsgutachten, sondern auch Widerspruchsgutachten…

Die Reaktion der Kassen? Wir bitten um Geduld. Eigentlich ein Skandal, oder?

Wenn Sie Fragen zum Widerspruch, zur Pflegeeinstufung, zur Organisation der häuslichen Pflege, zum Umgang mit Ihrem demenzerkrankten Angehörigen, zu Ihrer Vorsorgevollmacht und Patientenverfügung oder anderen pflegerelevanten Themen haben, kann ich Ihnen bestimmt helfen. Ich berate Sie professionell und kostengünstig.
Also, sprechen Sie mich bitte an!