Praxis-Tipp: Fast unbekannt: Pflegezeit und Familienpflegezeit

Bereits seit Januar letzten Jahres haben Arbeitnehmer unter bestimmten Voraussetzungen einen Rechtsanspruch auf Freistellung von der Arbeit. Dabei gibt es unterschiedliche Formen und Voraussetzungen, womit der Gesetzgeber für nicht unerhebliche Verwirrung sorgt. Pflegezeit und Familienpflegezeit gelten nur für nahe Angehörige, dazu gehören:
Großeltern, Eltern, Schwiegereltern, Stiefeltern, Ehegatten, Lebenspartner, Partner einer eheähnlichen und lebenspartnerschaftsähnlichen Gemeinschaft, Geschwister, Schwägerinnen und Schwäger, Kinder, Adoptiv oder Pflege kinder, Adoptiv oder Pflegekinder des Ehegatten oder Lebenspartners, Schwiegerkinder und Enkelkinder.

Nachfolgend soll die Rechtslage in Kurzform klargestellt werden:

Kurzzeitige Arbeitsverhinderung

Alle Arbeitnehmer haben Anspruch darauf, bis zu 10 Arbeitstage ohne Ankündigungsfrist von der Arbeit fernzubleiben, wenn eine akute Pflegeesituation bei einem nahen Angehörigen vorliegt.
Die kurzzeitige Arbeitsverhinderung dient vornehmlich dazu, dass der Arbeitnehmer die Pflege für den Angehörigen organisieren kann.
In dieser Zeit muss der Arbeitgeber kein Gehalt zahlen. Es besteht allerdings die Möglichkeit, während dieser 10 Tage das so genannte Pflegeunterstützungsgeld in Anspruch zu nehmen. Dieses kann bei der Pflegeversicherung des pflegebedürftigen beantragt werden.
Tipp: Die notwendige Entgeltbescheinigung für den Antrag auf Pflegeunterstützungsgeld können Sie unter dem folgenden Link herunterladen: www.gkv-spitzenverband.de.

Pflegezeit

Arbeitnehmer, die in einem Unternehmen mit mindestens 15 Mitarbeitern arbeiten, haben Anspruch auf die Pflegezeit. Hierbei handelt es sich um die vollständige oder teilweise Freistellung von der Arbeit für bis zu 6 Monate. Die Pflegezeit dient dazu, dass der Arbeitnehmer einen pflegebedürftigen nahen Angehörigen selbst in häuslicher Umgebung pflegen kann. Da auch hier keine Gehaltsfortzahlung vorgesehen ist, besteht die Möglichkeit, für diese Zeit ein zinsloses Darlehen beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben zu. So soll der Einkommensverluste abgefedert werden.

Freistellung in der letzten Lebensphase

Befindet sich ein naher Angehöriger in der letzten Lebensphase, kann eine bis zu 3-monatige vollständige oder teilweise Freistellung genommen werden, um ihn zu begleiten.
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Die Pflegezeit und Freistellung in der letzten Lebensphase müssen vom Arbeitnehmer beim Arbeitgeber angekündigt werden. Hierzu hat der Gesetzgeber eine Frist von 10 Arbeitstagen festgelegt. Der Übergang von der Familienpflegezeit in die Pflegezeit muss spätestens 8 Wochen vor Beginn angekündigt werden.

Familienpflegezeit

Im Rahmen der Familienpflegezeit kann sich ein Arbeitnehmer bis zu 24 Monate teilweise von der Arbeit freistellen lassen, wenn ein naher Angehöriger pflegebedürftig ist. Der Rechtsanspruch besteht allerdings nur für Arbeitnehmer, die in Betrieben mit mindestens 25 Beschäftigten (ohne Azubis).

Während dieser Freistellungsphase kann der pflegende Angehörige beim Bundesamt für Familie und zivilgesellschaftliche Aufgaben ein zinsloses Darlehen beantragen.
Die getroffene Teilzeitregelung müssen Arbeitgeber und Arbeitnehmer schriftlich festhalten.Hinweis: Dieser Anspruch besteht auch für die Betreuung eines minderjährigen, pflegebedürftigen nahen Angehörigen (auch in außerhäuslicher Umgebung).

Die Familienpflegezeit muss 8 Wochen vor der Inanspruchnahme angekündigt werden. Der Übergang von der Pflegezeit in die Familienpflegezeit muss spätestens 3 Monate vor Beginn angekündigt werden.

Tipp: Darlehensnutzer können den folgenden Darlehensrechner in Anspruch nehmen: www.wege-zur-pflege.de

Was für alle Freistellungen gilt

Sie dürfen in der Gesamtsumme 24 Monate nicht überschreiten. Es kann also nicht eine 6-monatige Pflegezeit mit einer 24-monatigen Familienpflegezeit kombiniert werden, um so eine Freistellung von 30 Monaten zu erlangen.

Wenn der nahe Angehörige während der Freistellung nicht mehr pflegebedürftig ist, oder stirbt, oder die häusliche Pflege nicht mehr möglich ist, enden Pflegezeit und Familienpflegezeit 4 Wochen nach Eintritt der veränderten Umstände automatisch.

Hinweis: Für Arbeitnehmer, die eine der o. g. Freistellungsmöglichkeiten in Anspruch nehmen, besteht von der Ankündigung – höchstens jedoch 12 Wochen vor dem angekündigten Beginn – bis zum Ende der Auszeit Kündigungsschutz.