Praxis-Tipp: Abtretungserklärung für das Betreuungsgeld

Seit Beginn des Jahres 2015 haben alle Pflegebedürftigen mit einer Pflegestufe nach § 15 SGB XI Anspruch auf zusätzliches Betreuungsgeld nach § 45 b SGB XI in Höhe von 104 € monatlich.

Viele Pflegebedürftige und die pflegenden Angehörigen wissen gar nichts von diesem Anspruch. Einige nehmen die Leistungen nach § 45 b SGB XI aber auch schon in Anspruch, ohne es zu wissen.
Wie das kommt? Ganz einfach, sie haben eine Abtretungserklärung unterschrieben.

Seit Beginn dieses Jahres, gibt es einen Anspruch für alle Pflegebedürftigen auf mindestens 104 € monatlich zusätzlich. Seither lassen sich einige Pflegedienste von ihren Kunden mit dem Pflegevertrag auch eine Abtretungserklärung bzgl. der Leistungen nach § 45 b SGB XI unterschreiben.
Das hat dann zur Folge, dass der Pflegedienst das zusätzliche Betreuungsgeld direkt mit der Pflegekasse abrechnen kann, ohne dass der Pflegebedürftige hierüber noch die Kontrolle hat.

Betreuungsgeld zahlt die Kasse nur bei nachgewiesener Leistung

Im Normalfall ist das Betreuungsgeld eine so genannte „Erstattungsleistung„. Das heißt, der Versicherte (Pflegebedürftiger oder sein Bevollmächtigter) reicht die Rechnung des Betreuungsdienstes (oder Pflegedienstes) bei seiner Pflegekasse ein und erhält diese bis zum Höchstbetrag (104 € oder 208 € monatlich), der ihm zusteht von der Pflegekasse erstattet. Mit der eingereichten Rechnung wird gleichzeitig der Nachweis erbracht, dass der genutzte Betreuungsdienst zugelassen ist, Leistungen nach § 45 b SGB XI zu erbringen.

Hat der Versicherte jedoch eine Abtretungserklärung über das Betreuungsgeld unterzeichnet, kann der Leistungserbringer an den der Anspruch abgetreten wurde, das Geld direkt mit der Pflegekasse abrechnen. Eine Kontrolle durch den Versicherten oder seinen Angehörigen, ob die Leistungen auch wirklich erbracht wurden, wie bei der Rechnungsstellung, erfolgt nicht.

Warum der Nutzen auch schaden kann

Eigentlich ist die Möglichkeit der Abtretung des Anspruches eine gute Sache, da dem Pflegebedürftigen dadurch erspart wird, selbst einen Antrag auf Erstattung seiner Kosten stellen zu müssen.
Leider ist es aber so, dass sich manche Pflegedienste die Betreuungsleistungen abtreten lassen, ohne den Pflegebedürftigen oder seinen Vertreter (Angehörigen) umfassend aufzuklären, welche Folgen diese Abtretung hat.

Denn der Pflegebedürftige kann aus unterschiedlichen Typen von Betreuungs- und Entlastungsdiensten wählen, wie etwa:

  • einem Betreuungsdienst, der mit ehrenamtlichen Kräften arbeitet und einen entsprechend geringen Stundensatz von bis zu 15 € abrechnet,
  • einem anerkannten Freiberufler, der einen Stundensatz ab 18,50 € berechnet, einem
  • Pflegedienst, der zu einem Stundensatz von mindestens 25 € arbeitet oder
  • die Betreuungsleistungen im Rahmen der Nachbarschaftshilfe in Anspruch nehmen und den Stundensatz dann mit dem Nachbarschaftshelfer individuell vereinbaren.

Anhand der obigen Beispiele wird schnell klar, dass ein erheblicher Preisunterschied besteht, je nach dem, wer die Betreuungsleistungen erbringt. Und gerade in diesem Bereich gilt, je preiswerter der Stundensatz, desto mehr Betreuungsstunden können in Anspruch genommen werden. So können bei einem Stundensatz von 15 € (z. B. Dienst mit Ehrenamtlichen oder Nachbarschaftshelfer) monatlich beinahe 7 Stunden Betreuungsleistungen in Anspruch genommen werden, während bei einem Pflegedienst nur 4 Stunden im Monat möglich sind.

Prüfen Sie vor der Unterschrift

Deshalb gilt auch beim Vertragsabschluss mit einem Pflegedienst: prüfen Sie genau, was Sie unterschreiben, bevor Sie es unterschreiben. Die Abtretungserklärung ist keineswegs Bestandteil des Pflegevertrages und muss auch nicht unterschrieben werden, wenn der Pflegedienst eigentlich „nur“ die Grundpflege erbringen soll.

Hinweis: Sollten Sie die Betreuungsleistungen bereits an Ihren Pflegedienst abgetreten haben, können Sie diese Abtretung jederzeit ohne Angabe von Gründen widerrufen.