Praxis-Tipp: So werden die Pflegegrade abgegrenzt

PraxisTippDie Formel für die Umwandlung der Pflegestufen in die neuen Pflegegrade steht bereits fest. Wie diese aussieht, können Sie hier nachlesen: Formel Pflegegrade.

Doch, was wird den Unterschied zwischen den Pflegegraden und den Pflegestufen ausmachen?
Die Pflegegrade sollen in ihrer Systematik weg von der Defizitorientierung hin zur Kompetenzorientierung führen. das heißt, der Grad der Pflegebedürftigkeit wird sich ab 2017 nach der Selbstständigkeit des Pflegebedürftigen richten.
Dazu ist ein neues Begutachtungsinstrument, das „Neue Begutachtungs Assessment“ (NBA) erforderlich. Mittels dieses NBA werden Fähigkeiten mit Punkten bewertet, deren Summe den Pflegegrad ergeben werden. Von der Systematik ausgenommen sind Kleinkinder bis zu einem Alter von 18 Monaten.

Nachfolgend eine Kurzfassung der Systematik der Pflegegrade:

  • Pflegegrad 1: 12,5 – unter 27 Punkte
    es besteht eine geringe Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    .
  • Pflegegrad 2: 27 – unter 47,5 Punkte
    erhebliche Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    .
  • Pflegegrad 3: 47,5 – unter 70 Punkte
    schwere Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    .
  • Pflegegrad 4: 70 – unter 90 Punkte
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit
    .
  • Pflegegrad 5: 90 – 100 Punkte
    schwerste Beeinträchtigung der Selbstständigkeit mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung.

Doch bei allen Vorgaben und allen Instrumenten: die subjektive Einschätzung des Gutachters als Grundlage bleibt bestehen. Auch die Wahl des Gutachters wird weiterhin durch die Pflegekasse erfolgen, was heißt, dass der MDK wird weiterhin als Dienstleister für Kranken- und Pflegekassen für die Gutachten zur Einschätzung der Pflegegrade eingesetzt werden. Vom Einsatz tatsächlich unabhängiger Gutachter wird man aus meiner Sicht auch im Jahr 2017 Abstand nehmen.

Abzuwarten bleibt auch, ob die Möglichkeiten des NBA ab 2017 auch voll ausgenutzt werden. Denn entgegen aller Klagen muss gesagt werden, dass die angemessene Einschätzung des Hilfebedarfs von Demenzerkrankten schon heute möglich ist. Die Vorgaben der aktuellen Begutachtungs-Richtlinien sehen den notwendigen Spielraum vor. Allerdings werden die Richtlinien von den Gutachtern der Pflegekassen in den meisten Fällen nicht ausgeschöpft.